Wissenswertes
Änderungen im Bereich der Entgeltabrechnung zum Jahreswechsel 2022/2023
Gerne geben wir Ihnen hier einen Überblick über die Änderungen im Bereich der Entgeltabrechnung zum Jahreswechsel 2022/2023.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Ab Januar 2023 erhalten Arbeitgeber die Daten zur Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeiter von den Krankenkassen nur noch über das neue Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU).
Die Krankenkassen stellen den Arbeitgebern nach Eingang der digitalen Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die behandelnde Stelle (Arzt/ Krankenhaus) eine eAU-Meldung zum elektronischen Abruf bereit. Diese Meldung enthält folgende Informationen:
- Name des Mitarbeiters
- Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit,
- Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
- Kennzeichnung Erst- oder Folgebescheinigung
- Angabe, ob die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall bzw. auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.
Die Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr in Papierform ihrem Arbeitgeber vorlegen. Sie sind jedoch weiterhin verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Außerdem erhalten die Arbeitnehmer vom behandelnden Arzt wie gewohnt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier für ihre eigenen Unterlagen.
Das neue eAU-Verfahren gilt für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer und für Minijobber im gewerblichen Bereich. Das Verfahren gilt jedoch nicht für privat krankenversicherte Arbeitnehmer und auch nicht für Minijobber in Privathaushalten.
Was müssen Sie als Kunde von E & R wissen?
Für die Übermittlung von Anfragen zur eAU an die Krankenkassen ist es erforderlich, dass die durch Ihre Mitarbeiter an Ihre Personalabteilung kommunizierten Krankmeldungen an die E & R AG zur weiteren Veranlassung mitgeteilt werden.
Hierfür wurde seitens der E & R AG ein neues standardisiertes Online-Webformular für Sie als Arbeitgeber eingerichtet. Über das Webformular können die zuständigen Ansprechpartner aus Ihrer Personalabteilung anlassbezogen den standardisierten Meldeprozess starten, indem sie die Basisinformationen zu den Krankmeldungen Ihrer Mitarbeiter/innen erfassen. Nach Erfassung und Übermittlung der erforderlichen Daten über das Webformular kümmert sich die die E & R AG um die weitere Abwicklung des neuen Meldeprozesses an die Krankenkassen. Eingehende Rückmeldungen von den Krankenkassen werden von E & R für Sie in die HR-Portale (HR direkt bzw. LuGIS Webportal) hochgeladen.
Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)
Die Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherung finden im Standardfall alle vier Jahre statt. Bislang konnten Arbeitgeber die für die Prüfung erforderlichen Daten aus der Entgeltabrechnung an die Rentenversicherungsträger freiwillig elektronisch übermitteln. Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung war demnach bislang ein alternatives Angebot zur Datenbereitstellung seitens der Rentenversicherung an die Arbeitgeber.
Nun wurde jedoch mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz die rechtliche Grundlage geschaffen, dass ab dem 01.01.2023 die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung für die Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtend ist. Für Abrechnungszeiträume bis zum 31.12.2026 können sich Arbeitgeber auf Antrag vom zuständigen Rentenversicherungsträger von der Übermittlung der Daten befreien lassen. Von dieser Möglichkeit können Arbeitgeber Gebrauch machen, die noch nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügen.
Was müssen Sie als Kunde von E & R wissen?
E & R hat den Prozess zur Generierung und elektronischen Übermittlung Daten im euBP-Format bereits eingerichtet und übermittelt bereits seit 2021 erfolgreich für seine Kunden die erforderlichen Daten anlassbezogen an die Rentenversicherung. Zudem bietet E & R hier als unterstützende Zusatzleistung seinen Kunden an, die Betriebsprüfung als Abrechnungsstelle in den eigenen Räumlichkeiten stattfinden zu lassen, um die zuständigen Ansprechpartner aus den Personalabteilungen weitestgehend zu entlasten.
Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
Für die Berechnung der Beiträge in der Sozialversicherung wird das beitragspflichtige Einkommen (z. B. Arbeitsentgelt) maximal bis zur Höhe der maßgebenden Beitrags-bemessungsgrenze herangezogen. Wie üblich werden die Grenzwerte an die Einkommensentwicklung angepasst und sehen zum 01.01.2023 wie folgt aus:
Bundeseinheitliche Werte (ab 01.01.2023) | Monatlich | Jährlich |
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung | 4.987,50€ | 59.850,00 € |
Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung | 5.550,00 € | 66.600,00 € |
Nach Rechtskreisen getrennte Werte (ab 01.01.2023) | Monatlich | Jährlich |
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung | 7.300,00 € West 7.100,00 € Ost | 87.600,00 € West 85.200,00 € Ost |
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung | 8.950,00 € West 8.700,00 € Ost | 107.400,00 € West 104.400,00 € Ost |
In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich um 150,00 € auf 4.987,50 EUR. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen im Jahr 2023 im Westen um 250,00 € auf 7.300 EUR und im Osten um 350,00 € auf 7.100 EUR monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird schrittweise dem West-Wert angenähert und diesem zum 01.01.2025 vollständig entsprechen.
Was müssen Sie als Kunde von E & R wissen?
Im Rahmen der regelmäßigen Systemupdates des Abrechnungssystems stellt E & R sicher, dass die neuen Bemessungsgrundlagen rechtzeitig und korrekt zum Jahreswechsel berücksichtigt werden. Monatliche Updates im laufenden Jahr stellen zudem sicher, dass unterjährige Änderungen (z. B. Beitragssätze, Umlagesätze, etc.) immer rechtzeitig für die Abrechnungen berücksichtigt werden.
Erhöhung der Midijob-Grenze
Die für versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (Midijobber) abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge werden von einem reduzierten Betrag berechnet. Die Arbeitnehmer tragen einen ermäßigten Beitragsanteil.
Zum 01.01.2023 wird der Übergangsbereich ausgeweitet, indem die obere Entgeltgrenze von monatlich 1.600,00 € auf 2.000,00 € angehoben wird. Ab dem 01.01.2023 liegt damit ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 520,01 € bis 2.000,00 € im Monat beträgt.
Dies ist demnach die zweite Erhöhung der Entgeltgrenze innerhalb kurzer Zeit, da sie bereits zum 01.10.2022 von 1.300,00 € auf 1.600,00 € angehoben wurde.
Ziel des Gesetzgebers ist es, Arbeitnehmer mit geringem Arbeitsentgelt finanziell weiter zu entlasten. Die Systematik der Beitragsberechnung und Beitragstragung im Übergangsbereich bleibt jedoch unverändert.
Wegfall der Vorlagepflicht des Sozialversicherungsausweises
Ab 2023 wird es bei der Vergabe einer neuen Rentenversicherungsnummer nur noch ein Bestätigungsschreiben der Rentenversicherung mit Angabe der Nummer geben. Damit entfällt auch die Pflicht zur Vorlage des Sozialversicherungsausweises bei Arbeitgeber bei Aufnahme einer Beschäftigung.
Stattdessen erfolgt ein automatisierter Abruf der Versicherungsnummer durch den Arbeitgeber im elektronischen Arbeitgebermeldeverfahren bei der Datenstelle der Rentenversicherung. Die Rückmeldung seitens der Rentenversicherung erfolgt ebenfalls elektronisch.
Was müssen Sie als Kunde von E & R wissen?
E & R hat den Prozess zur elektronischen Abfrage der Sozialversicherungsnummer bereits implementiert und kann diesen anlassbezogen durchführen.